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    Präambel

    Die Tribute Shows GbR betreibt mehrere Bands/Bandprojekte, deren Vermarktung sowie Abrechnung sie übernimmt. Ist im folgenden von Band die Rede, ist die jeweils gebuchte Band (siehe Leistungsbeschreibung des Gastspielvertrages) gemeint.

    1. Zahlungsbedingungen

    Der Gesamtbetrag der Gage ist zahlbar vor Beginn des Auftritts an eines der Bandmitglieder oder an eine von der Band bestimmte Person (in bar / per Verrechnungsscheck) zu zahlen.

    2. Künstlerische Gestaltung

    Die Band ist in der Darbietung ihres Programmes frei. Künstlerischen Weisungen des Veranstalters oder eines Dritten unterliegt sie nicht.

    3. Steuern und Abgaben

    1. Die Tribute Shows GbR ist laut § 4 Ziffer 20 USTG von der Umsatzsteuer befreit. Eine Kopie der Bescheinigung wird bei Bedarf beigefügt.

    2. Die durch den Auftritt anfallenden GEMA-Gebühren sind im vollen Umfang vom Veranstalter zu entrichten. Die Band verpflichtet sich, dem Veranstalter eine Liste zu übergeben, aus der alle dargebotenen Lieder mit Titel und Interpret hervorgehen.

    4. Haftung und Sicherheit

    1. Der Veranstalter übernimmt die Haftung für die Sicherheit der Band und allen dazugehörigen Mitarbeitern, sowie für die von der Band in den Veranstaltungsort eingebrachten Anlagen und Instrumente während des Aufenthalts der Band am Veranstaltungsort. Für Schäden an den Musikinstrumenten oder an der Licht- bzw. Tonanlage durch mangelhaft oder nicht durchgeführte Bühnenanweisungen haftet der Veranstalter. Für Schäden an Instrumenten oder an technischen Anlagen der Band, welche von Veranstaltungsbesuchern hervorgerufen werden haftet ebenfalls der Veranstalter. Der Veranstalter übernimmt die Haftung bei Diebstahl von Instrumenten und anderen Ausrüstungsgegenständen der Band aus dem Bereich des Veranstaltungsortes (Bühne, Garderobe & Bühnenumgebung).

    2. Persönliche Sicherheit: Bei Auftreten von technischen Problemen, die nicht von der Band zu verantworten sind (z.B. unzureichende oder lebensgefährliche Stromversorgung, einsturzgefährdete oder nicht abgesicherte Bühne, gefährliche Bühnenaufbauten, nicht überdachte Bühne bei Freiluftkonzerten) welche Leib und Leben der Band und deren Crew gefährden könnten, ist die Band bis zur Behebung dieser Probleme von der Soundcheck- und Auftrittspflicht bei Fortbestehen des festgelegten Vertragsanspruches entbunden.

    5. Catering

    Der Band (Musiker und Techniker) sind durch den Veranstalter Getränke in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen.

    6. Absage und höhere Gewalt

    1. Bei schuldhafter Vertragsverletzung des Veranstalters ist die Band nicht verpflichtet aufzutreten. Ansonsten gelten bei Ereignissen, die infolge höherer Gewalt die Nichterfüllung des Vertrages bedingen, die gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle einer schuldhaften Vertragsverletzung wird gegenseitig eine Konventionalstrafe in Höhe der zu zahlenden Gage vereinbart.

    2. Bei Unmöglichkeit der Erbringung der Vertragsleistung infolge Krankheit, Unfall oder Tod eines der Bandmitglieder bzw. dessen engsten Verwandten entfallen alle Ansprüche aus diesem Vertrag oder aus anderen Rechtsbestimmungen. Die Band ist verpflichtet, dem Veranstalter auf Wunsch die Erkrankung durch ein ärztliches Attest innerhalb von vier Wochen nach ihrem in diesem Vertrag vorgesehenen Auftritt nachzuweisen.

    3. Im Falle der Bandauflösung sind alle bisher und später getroffenen Vereinbarungen, schriftlicher als auch mündlicher Form, ohne jegliche finanziellen Forderungen gegenstandslos.

    7. Salvatorische Klausel

    Alle Vertragsparteien verpflichten sich, über den Inhalt von geschlossenen Verträgen Dritten gegenüber Stillschweigen zu wahren. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

    8. Gerichtsstand

    Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder über geschlossenen Verträgen ist Gummersbach. Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien unterliegen uneingeschränkt deutschem Recht. Ergänzend zu diesem Vertrag gelten die Bestimmungen des BGB.

    9. Freikarten

    Der Veranstalter stellt der Band bei Bedarf bis zu 10 Eintrittskarten bzw. Gästelistenplätze zur Verfügung.

    Sollte der Veranstalter nicht persönlich unterzeichnen, bürgt der für den Veranstalter Unterzeichnende persönlich für die Einhaltung der sich für den Veranstalter aus geschlossenen Verträgen ergebenden Verpflichtungen.

    Stand: 20.11.2010